Schulordnung des Comenius-Gymnasiums Datteln

Im Sinne des Johann Amos Comenius ist unser Gymnasium ein Ort des Lernens und des friedlichen und höflichen Miteinanders. Nur in einer angst- und gewaltfreien Atmosphäre, in der man sich gegenseitig respektiert, können sich alle am Schulgeschehen Beteiligten wohl und sicher fühlen.

In unserer Schule soll es gerecht und fair zugehen, so dass ein gemeinsames Lernen und eine positive Entwicklung eines jeden möglich sind. 

Wir wünschen uns daher, dass jeder sich so verhält, dass er sich und andere nicht gefährdet und zudem bereit ist jederzeit Hilfe zu leisten, wenn es die Situation erforderlich macht.

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind gemeinsam für den Unterricht verantwortlich und tragen durch ihr aktives Tun und gegenseitige Rücksichtnahme zum Gelingen bei. Folgende Grundsätze und Maßnahmen sowie Rechte und Pflichten helfen dabei, die oben genannten Bedingungen zu gewährleisten.

§ 1 Schulgebäude

Der Schulleitung und – in ihrer Vertretung – jede Lehrerin und jeder Lehrer sowie der Hausmeister üben auf dem Schulgelände und im Schulgebäude das Hausrecht aus. 

Das Schulgebäude wird um 7.15 Uhr geöffnet.

Beginnt der Unterricht nicht zur ersten Stunde, warten die Schülerinnen und Schüler bis fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulhof. Ausnahmen sind Regenwetter oder Kälte. Auch zur Sporthalle gehen Schülerinnen und Schüler erst pünktlich zu Unterrichtsbeginn.

Während der Unterrichtszeit und der Pausen dürfen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 das Schulgelände nicht verlassen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung dieser Verbote kein Versicherungsschutz besteht.

§ 2 Klassen- und Fachräume

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer gestalten gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern ihren Klassenraum.

Für jede Klasse der Jahrgangsstufen 5 bis 10 übernimmt ein von Klassenlehrerin oder Klassenlehrer eingesetztes Team den Ordnungs- und Tafeldienst.

Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer trägt mit Schülerinnen und Schülern Sorge, dass der Klassenraum in einem aufgeräumten und ordentlichen Zustand verlassen wird. Die Stühle müssen zur Arbeitserleichterung des Pflegepersonals nach der letzten Stunde des Unterrichts am Vormittag hochgestellt werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer achten darauf, dass die Beamer für die Smartboards nach dem Unterricht abgeschaltet werden, um Missbrauch zu verhindern. Die Technik der Fachräume darf nur nach Anweisung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer genutzt werden.

§ 3 Pausen

In den großen Pausen verlassen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 das Schulgebäude.

Die Schülerinnen und Schüler bleiben in den Fünf-Minuten-Pausen in der Regel im Klassenraum. Die Fünf-Minuten-Pausen dienen bei Bedarf zum Raumwechsel und Toilettengang.

Ballspiele sind auf dem Schulhof nur dann zulässig, wenn Personen und Sachgegenstände nicht zu Schaden kommen.

Nach Fach- oder Sportunterricht in der zweiten oder vierten Stunde erhalten die Schülerinnen und Schüler Gelegenheit, ihre Taschen und Jacken in den Vorräumen der Schule abzulegen.

Aufenthaltsort bei Regen sind für alle Klassen die Klassenräume. Ob eine Pause als Regenpause gilt, wird per Klingelsignal bekanntgegeben.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen EF bis Q2 dürfen sich während der Pausen und in den Freistunden in den Sitzgruppen, in der Pausenhalle, in der Mensa und in BE-13 aufhalten. Alle anderen Klassen- und Fachräume sind in der Pause zu verlassen.

Lehrerinnen und Lehrer sind in besonderen Fällen am Ende der großen Pausen nicht unmittelbar vor dem Lehrerzimmer, sondern ausschließlich im Bereich vor den Räumen B1-8 und B1-14 zu sprechen. Anfragen für Lehrer-Schüler-Gespräche müssen den ein- und ausgehenden Lehrerinnen und Lehrern an den Durchgangstüren gestellt werden. Bei schwerwiegenden Problemen und oder wichtigen Vorkommnissen sind alle Lehrerinnen und Lehrer selbstverständlich jederzeit zu sprechen.

§ 4 Elektronische Geräte

Die folgenden Regelungen zur Nutzung elektronischer Geräte wurden erstellt, um der Entwicklung von Schülerinnen und Schülern hin zu einem kritischen und verantwortungsvollen Mediengebrauch gerecht zu werden, indem die Nutzung digitaler Endgeräte altersgerecht geregelt wird und realistische Regelungen für den Schulalltag formuliert werden. Sie sollen soziale Interaktionen fördern und anerkennen, dass digitale Medien zur Lebenswelt junger Menschen dazu gehören und verantwortungsvolles Handeln wirksamer durch klare Vereinbarungen als durch ein pauschales Verbot gefördert werden kann.

Grundsätzlich gelten daher folgenden Regelungen:

  • Alle Lehrkräfte setzen die Regelungen um und sind ihrerseits Vorbilder in der Nutzung elektronischer Geräte.
  • Bild- und Tonaufnahmen von Personen oder Personengruppen sind außer zu Unterrichts-zwecken generell verboten. Auch das Fotografieren und Filmen auf Fahrten und Exkursionen bedarf einer Genehmigung durch die Fahrtleitung. 
  • Die schulische IT-Infrastruktur (Computersysteme, Internetzugang, Software, Peripherie-geräte) darf nur für schulische Zwecke genutzt werden. Als Nutzung zu schulischen Zwecken ist neben Arbeiten im Rahmen des Unterrichts auch die Nutzung zum Zwecke der Ausbildungs- und Berufsorientierung und der politischen, zeitgeschichtlichen, technischen oder sprachlichen Weiterbildung sowie ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit in Zusammenhang steht. 
  • Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Straf-, Urheber- und des Jugendschutzrechts, sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende, rassistische oder sonstige jugendgefährdende Inhalte (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz indizierte oder die Menschenwürde verletzende Inhalte) aufzurufen, zu speichern oder weiterzuleiten. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und die aufsichtführende Lehrkraft zu informieren. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz sind zu beachten. 
  • Das Mitführen jeglicher Geräte mit Internetnutzung ist insbesondere während der Klassenarbeiten und Klausuren verboten. Bei Zuwiderhandlungen kann die Klausur mit ungenügend bewertet werden. (s. § 52 SchulG, §§ 10(6), 13(6) und 24 APO GOSt, § 6(7) APO SI)
  • Alle Schülerinnen und Schüler erhalten für den Zugang zu IServ eine eigene E-Mail-Adresse. Ein den Sicherheitsvorgaben entsprechendes Kennwort (Groß- sowie Kleinbuchstaben, Sonderzeichen, Zahlen) legen sie selbst fest. Die E-Mail-Adresse ist ausschließlich für schulische Zwecke zu nutzen. 

 4.1 Nutzung von schulischen Geräten

Für schulische Geräte gilt:

  • In der Schule sind die Geräte als schulische Arbeitsmittel zu betrachten. Jegliche Beschäftigungen auf den Tablets ohne unterrichtlichen Bezug wie z. B. das Spielen, Streamen usw. sind untersagt. Die Lehrperson entscheidet über den Einsatz der Geräte im Unterricht. In der S I sind Aufzeichnungen mit einer geeigneten App handschriftlich vorzunehmen. Das Gerät ist mit geeigneten Mitteln zu sichern (z.B. Zahlencode, Schließfach). Alle Unterrichtsmaterialien und -ergebnisse dürfen nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der beteiligten Personen fotografiert oder verschickt werden. Das Urheberrecht ist zu berücksichtigen. Den Lehrenden ist während des Unterrichts jederzeit Einsicht in die jeweils aktuellen Aktivitäten auf dem Tablet zu gewähren. Dazu kann auch die Software Apple Classroom oder Jamf teacher genutzt werden. Das Tablet muss betriebsbereit mitgebracht werden, die Schule stellt keine Lademöglichkeiten. In der S I liegen die Tablets in den 5-Minuten-Pausen und zu Beginn des Unterrichts zusammengeklappt auf dem Tisch, bis die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler auffordert, diese einzuschalten und zu verwenden. Die Verwendung von digitalen Kommunikationswegen kann nur nach Erlaubnis der Lehrperson gestattet werden. In der S I dürfen die Tablets in den Pausen nicht verwendet werden. Für die Schülerinnen und Schüler der S II gelten in den Pausen dieselben Regeln wie bei den Handys. Die Anschaffung kostenpflichtiger Apps oder Schulbuchlizenzen kann nicht eingefordert werden. Die Schülerinnen und Schüler sind dazu verpflichtet, regelmäßig ihre digitalen Aufzeichnungen in der Cloud oder anders zu sichern. Es dürfen nur Sicherungen der eigenen Aufzeichnungen in die Cloud geladen werden. Der Stift muss ebenso wie das Tablet betriebsbereit mitgebracht werden."

4.2 Nutzung privater Geräte 

Für private Geräte gilt:

  • Grundsätzlich gilt für alle Schülerinnen und Schüler, dass private elektronische Geräte auf dem Schulgelände und während des Unterrichts nicht genutzt werden, um Ablenkungen zu vermeiden und deshalb (mind.) im Flugmodus und nicht offen sichtbar mitzuführen sind. Smartwatches werden in den Flugmodus oder in den Schulmodus gesetzt. Für unterrichtsfreie Zeiten wie Pausen und Freistunden gelten altersgerecht abgestufte Regelungen (orientiert an Erprobungsstufe, Mittelstufe und Oberstufe), die eine eigenverantwortliche Nutzung ermöglichen und realistischen Umgang mit digitalen Medien erlauben.
  • Für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I gilt, dass Smartphones während des Schultags ausgeschaltet und nicht offen sichtbar aufbewahrt werden. In der Erprobungsstufe werden private Geräte im Schulalltag grundsätzlich nicht benutzt. In der Mittelstufe ist die Nutzung privater Endgeräte in unterrichtsfreien Zeiten nach der 6. Stunde oder in Absprache mit einer Lehrkraft erlaubt, um Verantwortung zu fördern, ohne Unterricht oder soziales Miteinander in der restlichen Schulzeit zu beeinträchtigen.
  • Für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II gilt, dass die Nutzung privater Geräte während des Unterrichts grundsätzlich untersagt ist und nur nach Absprache mit der Lehrperson erlaubt ist. In unterrichtsfreien Zeiten ist die Nutzung in den dafür vorgesehenen Bereichen (B-Trakt und Aufenthaltsbereich vor den NW-Räumen, auf dem Schulhof) des Schulgebäudes erlaubt. In Pausenzeiten dürfen private Geräte in der Mensa und auf dem Schulhof nicht genutzt werden.

4.3 Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen diese Regelungen können gemäß §53 SchulG NRW erzieherische Einwirkungen (z.B. temporäre Wegnahme und Einbehaltung des Geräts bis zum Ende des Schultags) und/oder Ordnungsmaßnahmen, ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. 

§ 5 Allgemeine Rechte und Pflichten

5.1       Im akuten Krankheitsfall müssen Schülerinnen und Schüler bis spätestens 7:45 Uhr über IServ durch die Erziehungsberechtigten unter Angabe eines Grundes entschuldigt werden. Eine schriftliche Entschuldigung ist bei einer Krankmeldung über IServ nicht mehr erforderlich. Lediglich für Krankheitstage, die unmittelbar vor oder nach Ferien, Feiertagen mit Brückentagen, beweglichen Ferientagen oder Studientagen liegen, gilt bei begründetem Verdacht auf eine Ferienzeitverlängerung eine Attestpflicht.

Beurlaubungen, beispielsweise für planbare Arztbesuche oder aus religiösen oder familiären Gründen (vgl. BASS NRW 12-52), sind rechtzeitig (grundsätzlich drei Schultage vor dem Beurlaubungstag) im Vorfeld per Mail bei der Klassen-/Stufenleitung zu beantragen. Über die Genehmigung entscheidet die Klassen- /Stufenleitung bzw. die Schulleitung im Rahmen der geltenden schulischen Bestimmungen. Entschuldigungen für die Nichtteilnahme am praktischen Sportunterricht sind per Mail an die Sportlehrkraft zu richten. In diesen Fällen besteht Anwesenheitspflicht und die Verpflichtung zur Teilnahme am theoretischen Unterricht. Eine Befreiung vom praktischen Sportunterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme am theoretischen Sportunterricht. 

Versäumter Unterrichtsstoff ist in allen Fällen von den Schülerinnen und Schülern eigenständig nachzuarbeiten. Für versäumte Klassenarbeiten und Klausuren der S I und II gilt i. d. R. ein zentraler Nachschreibtermin.

5.2       Alle Schülerinnen und Schüler sind dazu aufgerufen, die Einrichtung und das Eigentum der Schule ebenso pfleglich zu behandeln wie das Eigentum und die Ausrüstung ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler. Eventuelle Schäden müssen sofort einem Lehrer, dem Hausmeister oder im Sekretariat gemeldet werden. Auf dem Schulhof und in allen Räumen, auch den Toiletten, ist auf Sauberkeit zu achten.

Eventuell verbliebener Unrat ist auf Geheiß des aufsichtführenden Lehrpersonals zu beseitigen. Schuldhafte Verunreinigungen oder Beschädigungen von Wänden, Tischen, Stühlen u. a. können außer der Verpflichtung zu Beseitigung oder Schadenersatz auch erzieherische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen als Konsequenz haben.

5.3      Bleibt eine Klasse nach Unterrichtsbeginn länger als zehn Minuten ohne Lehrkraft, so meldet die Klassen- bzw. Kurssprecherin oder der Klassen- bzw. Kurssprecher dies im Sekretariat oder im Lehrerzimmer.

5.4     Für den Sport- bzw. Schwimmunterricht warten alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen nach Vereinbarung eines Treffpunktes mit Fachlehrerin oder Fachlehrer auf dem Schulgelände des Hauptgebäudes. Bei Regen sollte die Loggia des Kulturzentrums der Treffpunkt sein.

5.5   Fahrräder werden an den dafür eingerichteten Stellplätzen abgestellt und abgeschlossen. Die Schule übernimmt weder für verschlossene noch für unverschlossene Fahrräder eine Haftpflicht.

5.6      Höhere Geldbeträge und Wertgegenstände sollen nicht zur Schule mitgebracht werden, insbesondere nicht an Tagen mit Sport- oder Schwimmunterricht. Exkursionsbeiträge sind nach Möglichkeit zu überweisen.

5.7      Diebstähle müssen sofort gemeldet werden.

5.8     Fundsachen sind dem Lehrpersonal, dem Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben.

5.9     Unfälle und Verletzungen sollten umgehend gemeldet werden, damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist.

5.10 Fluchtwege dürfen nicht blockiert werden und sind von Taschen und Gegenständen freizuhalten. Die Benutzung der Fluchttreppen und -türen außerhalb von Notfallsituationen ist nicht gestattet. 

5.11     Das Rauchen von Tabakwaren und flüssigen Stoffen auch mittels elektrischer oder elektronischer Hilfsmittel sowie der Konsum und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken und sämtlichen Drogen sind auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Eine Raucherzone befindet sich vor der westlichen Treppe vom Parkgelände zum Südring. 

5.12     Das Mitführen gefährlicher Gegenstände und deren Attrappen ist verboten. 

5.13     Der Handel mit Waren, Geldsammlungen, Verteilung und Verbreitung von werbenden Schriften, Flugschriften etc. auf dem Schulgrundstück sind nicht gestattet. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen. 

5.14     Das Trinken ist im Unterricht grundsätzlich erlaubt. Die Lehrkräfte sprechen zu Kursbeginn mit der jeweiligen Lerngruppe nähere Modalitäten ab, um verbindliche Regeln zu formulieren, die allen Beteiligten gerecht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Situationen und Räumlichkeiten, bei denen aufgrund bestimmter Sicherheitsbestimmungen Trinken generell nicht erlaubt werden darf, insbesondere die Fachräume der Naturwissenschaften und Lernorte bei Unterrichtsgängen. 

5.15     Alle am Schulleben Beteiligte verzichten auf dem Schulgelände auf den Konsum von Energy-Drinks aus gesundheitsfürsorglichen Gründen und sind sich ihrer diesbezüglichen Vorbildfunktion für Jüngere bewusst. Grundlage für diese Regel ist die „Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge und Kleinkinder“ in der jeweils aktuellen Verlautbarung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

§ 6 Verstöße gegen die Schulordnung

Verstöße gegen die Schulordnung können sowohl erzieherische Maßnahmen als auch Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Schulordnung gilt ab dem 01.05.2026. Sie ist von der Schulkonferenz am 13. April 2026 genehmigt worden. Der Schulträger ist über den Inhalt unterrichtet.

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